Haustürgeschäft
In verstärktem Maße sieht man jetzt wieder die Vertreter, die mit ihren Haustüren Geschäfte machen wollen.
Haustürgeschäfte sind eine so wichtige Angelegenheit, dass sie sogar im § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als solche definiert werden. Besonders von Bedeutung sind in dieser Angelegenheit auch die §§ 355 und 356, welche ein Recht des Widerrufs und der Rückgabe behandeln.
Für uns Verbraucher ist das insofern von Bedeutung, weil viele Geschäfte mit Haustüren ohne lange Überlegung und Preisvergleich abgeschlossen werden, oder um dem Vertreter einen Gefallen zu tun, um ihn loszuwerden.
Also, wenn wieder mal ein Vertreter Sie mit einer Haustür überrumpelt hat, machen Sie sich in den genannten Gesetzen kundig. Doch Achtung, vom Eingang beim Empfänger endet die Frist in der Regel nach zwei Wochen und vor allem verlassen Sie sich nicht auf meine juristischen Kenntnisse.
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Mr. Spott - 25. Januar, 22:05